Die Wahl der Transaktionsstruktur beim Unternehmensverkauf – ob Share Deal oder Asset Deal – hat nicht nur steuerliche und vertragliche Auswirkungen, sondern hängt auch maßgeblich von der Rechtsform des Unternehmens ab und ist eine komplexe Entscheidun mit weitreichenden Auswirkungen. Beide Varianten haben spezifische Vor- und Nachteile – insbesondere für Unternehmen aus dem Bereich Branchensoftware.
Transaktionsstruktur – was ist das eigentlich?
Im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf beschreibt die Transaktionsstruktur, wie ein Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich übertragen wird. Sie legt fest, welche Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen – und welche beim Verkäufer verbleiben. Die Wahl der Transaktionsstruktur ist damit keine rein juristische Detailfrage, sondern ein zentraler Hebel für Risikoallokation, Komplexität und Umsetzbarkeit der Transaktion.
In der Praxis haben sich zwei Grundformen etabliert: Share Deal und Asset Deal. Beide unterscheiden sich deutlich darin, wie Haftung, Verträge und operative Kontinuität behandelt werden.
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Gesellschaft. Das Unternehmen bleibt rechtlich identisch bestehen; sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Verträge und Verpflichtungen verbleiben in der Gesellschaft. Für den Käufer bedeutet dies eine umfassende Übernahme – inklusive potenzieller Altlasten. Für den Verkäufer ist der Share Deal häufig einfacher umzusetzen, da bestehende Kundenverträge, Softwarelizenzen, Arbeitsverhältnisse und IP‑Rechte ohne zusätzliche Übertragungsakte fortbestehen.
Beim Asset Deal hingegen werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen. Dazu zählen typischerweise Software, Quellcode, Nutzungsrechte, Marken, Domains oder Kundenverträge. Nicht automatisch mitübertragen werden Verbindlichkeiten, Haftungsrisiken oder unerwünschte Vertragsverhältnisse. Diese Struktur erlaubt eine gezielte Auswahl der zu übernehmenden Assets, führt aber in der Praxis zu höherem Aufwand: Verträge müssen einzeln übertragen werden, Kunden und Partner müssen zustimmen, und auch Softwarelizenzen oder Open‑Source‑Abhängigkeiten müssen sauber neu geregelt werden.
Gerade bei Softwareunternehmen ist die Transaktionsstruktur deshalb besonders relevant. Die Übertragbarkeit von Kundenverträgen, die rechtliche Absicherung von Softwarelizenzen sowie die Frage, welche Haftungsrisiken beim Käufer verbleiben, beeinflussen nicht nur den Kaufpreis, sondern oft auch die grundsätzliche Transaktionsbereitschaft.
Share Deal vs. Asset Deal – Die Unterschiede
Im Kern unterscheiden sich die beiden Transaktionsformen folgendermaßen:
- Share Deal: Der Käufer erwirbt Anteile an der Gesellschaft und übernimmt somit alle Aktiva und Passiva.
- Asset Deal: Der Käufer erwirbt einzelne Vermögenswerte des Unternehmens – beispielsweise den Source code inkl. den Nutzungsrechten – ohne zwangsläufig alle Verbindlichkeiten zu übernehmen.
Für Unternehmer, die den Verkauf vorbereiten, ist es entscheidend, die Auswirkungen beider Varianten zu verstehen.
Vorteile und Risiken eines Share Deals für Software-Unternehmer
Ein Share Deal ist oft die bevorzugte Wahl für Verkäufer von Software-Unternehmen. Hier sind die wichtigsten Vorteile:
Einfachere Übertragung:
- Der Käufer übernimmt die gesamte Firma, inklusive Kundenverträge, Softwarelizenzen, Mitarbeiter und bestehende Verbindlichkeiten.
- Kein erneutes Aushandeln von Verträgen mit Kunden und Lieferanten nötig.
- Bestehende Markenrechte und Domainnamen bleiben im Unternehmen.
Steuerliche Vorteile für Verkäufer:
- Die Besteuerung erfolgt häufig nach dem Teileinkünfteverfahren (bei GmbH-Verkäufen), was steuerlich attraktiver sein kann als der Verkauf einzelner Vermögenswerte.
- In vielen Fällen ist der Verkauf für den Verkäufer steuerbegünstigt (z. B. halber Steuersatz ab 55 Jahren in Deutschland).
Achtung: In einer Holding-Struktur kann der Share Deal steuerlich vorteilhafter sein!
Während ein Asset Deal für einige Verkäufer steuerliche Vorteile haben kann, trifft das nicht immer auf Verkäufe innerhalb einer Holding zu. Falls die verkaufende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) ist, kann ein Share Deal nach § 8b KStG zu 95% steuerfrei sein.Im Gegensatz dazu unterliegt ein Asset Deal der vollen Körperschaftsteuer (~15%) und oft auch der Gewerbesteuer (~14-17%), wodurch die Gesamtsteuerlast schnell 30% oder mehr betragen kann. Zudem kann in manchen Fällen Umsatzsteuer auf verkaufte Wirtschaftsgüter anfallen, was den Verkauf zusätzlich komplizierter macht.
Deshalb sollten Verkäufer in einer Holding-Struktur genau prüfen, ob ein Share Deal steuerlich nicht erheblich günstiger ist als ein Asset Deal.
Risiken für den Käufer:
- Der Käufer übernimmt sämtliche Verbindlichkeiten und Risiken des Unternehmens – auch unbekannte (z. B. Software-Patentrechtsstreitigkeiten oder versteckte Steuerlasten).
- Haftungsrisiken bestehen auch nach der Transaktion weiter, falls es zu nachträglichen Ansprüchen kommt.
Für welche Software-Unternehmen ist der Share Deal besonders interessant?
- Etablierte Anbieter mit stabilen SaaS-Abonnementmodellen, da Kundenverträge nahtlos übergehen.
- Unternehmen mit starken Markennamen, für die der Erhalt der bestehenden Geschäftsstruktur essenziell ist.
- Firmen mit bestehenden Langfristverträgen oder wichtigen Integrationen in andere IT-Systeme.
Vorteile und Risiken eines Asset Deals für Software-Unternehmer
Ein Asset Deal kann in manchen Situationen eine bessere Alternative sein – insbesondere wenn der Käufer bestimmte Risiken vermeiden möchte, oder in der Gesamtstruktur Käufer plus Verkäufer ein steuerlicher Vorteil entsteht.
Vorteile für Käufer:
- Der Käufer wählt gezielt aus, welche Vermögenswerte (z. B. Software, Markenrechte, Kundenstamm) übernommen werden sollen.
- Kein automatischer Übergang von Verbindlichkeiten und ungewollten Verträgen.
- Höhere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für den Käufer.
Achtung: Gerade bei Software ist die Rechtslage oft nicht leicht zu überblicken – lesen Sie hier mehr zu einigen möglichen Fallstricken wie Open Source oder IP-Recht.
Nachteile für den Verkäufer:
- Höherer Aufwand: Einzelne Vertragsübertragungen müssen geprüft und oft mit Zustimmung der Vertragspartner neu ausgehandelt werden.
- Möglicher Wertverlust: Falls nicht alle Unternehmensbestandteile verkauft werden, kann der verbleibende Rest schwer verwertbar sein.
- Steuerliche Nachteile: Der Verkäufer muss häufig jeden einzelnen Vermögenswert versteuern, was zu einer höheren Steuerlast führen kann.
Für welche Software-Unternehmen ist der Asset Deal besonders geeignet?
- Unternehmen, die nur Teile des Geschäfts verkaufen möchten, z. B. eine bestimmte Softwarelösung oder eine Technologie.
- Fälle, in denen Käufer potenzielle Haftungsrisiken minimieren wollen (z. B. ausstehende Rechtsstreitigkeiten).
- Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, die einzelne Assets gewinnbringend veräußern möchten, ohne Verbindlichkeiten zu übertragen.
Auswirkungen auf Haftung, Verträge und Übergabe
Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal hat nicht nur steuerliche Folgen – sie bestimmt maßgeblich, welche rechtlichen Verpflichtungen der Käufer übernimmt und wie die Übergabe operativ gestaltet werden kann.
Haftung: Wer trägt welche Risiken?
Beim Share Deal übernimmt der Käufer automatisch sämtliche bestehenden Haftungsrisiken der Gesellschaft. Das betrifft neben bilanziellen Verpflichtungen auch rechtliche Auseinandersetzungen, Altlasten in Verträgen oder offene Steuerfragen. Selbst wenn bestimmte Risiken erst nach der Übergabe sichtbar werden, bleibt der Käufer zunächst haftbar – es sei denn, es wurden im Kaufvertrag gezielte Freistellungen oder Garantien vereinbart.
Ein Asset Deal erlaubt dagegen eine gezielte Auswahl: Der Käufer kann bestimmen, welche Vermögenswerte übernommen werden – und welche nicht. Verbindlichkeiten, unklare Lizenzfragen oder Rechtsstreitigkeiten bleiben beim Verkäufer, sofern sie nicht explizit übertragen werden. Das senkt das Risiko für den Käufer, erhöht aber den Prüfungs- und Abstimmungsaufwand im Vorfeld erheblich.
Vertragsübertragungen im Detail
Die rechtlichen Folgen eines Asset Deals sind insbesondere bei Softwareunternehmen vielschichtig:
Hosting- und Cloud-Verträge: Können nicht ohne Weiteres übertragen werden. Viele Provider verlangen Zustimmung oder bieten keine einfache Übertragbarkeit an – was insbesondere bei kritischer Infrastruktur relevant ist. Häufig kann aber einfach ein Vertrag – z.B. von einer Hosting-Agentur übernommen werden.
Kundenverträge: Müssen aktiv neu abgeschlossen oder im Wege einer Vertragsübernahme („Vertragsbeitritt“ oder „Vertragsübernahmevertrag“) übertragen werden. Oft ist die Zustimmung des Kunden erforderlich, was Risiken birgt.
Arbeitsverträge: Gehen bei einem Share Deal automatisch über (§ 613a BGB gilt hier nicht), bei einem Asset Deal kommt es auf die konkrete Struktur an. Unter Umständen ist eine Neuverhandlung notwendig.
Softwarelizenzen und IP-Rechte: Müssen im Asset Deal einzeln übertragen werden – hier sind saubere Lizenzketten und IP-Ownership essenziell. Bei Codebasis insbesondere auf modernen Cloud-Stacks: Open-Source-Prüfung nicht vergessen (das Schlüsselrisiko aus Käufersicht sind hier die manche sogenannten Copyleft Lizenzen in Komponenten, die die Offenlegung des vermeintlich proprietären gekauften Sourcecodes bedingen würden).
Übergabeplanung
Unabhängig von der Struktur empfiehlt sich eine klare Übergabeplanung. Dazu gehört ein strukturierter Einarbeitungsplan für die neue Geschäftsführung – insbesondere wenn der bisherige Inhaber operativ stark eingebunden war. In unserem Beitrag zum Einarbeitungsplan für GeschäftsführeInnen finden sich praxiserprobte Ansätze, wie eine Übergabe für alle Seiten funktioniert – auch wenn der Käufer nicht aus der Branche stammt.
Share Deal vs. Asset Deal – Direkter Vergleich für Software-Unternehmen
| Merkmal | Share Deal | Asset Deal |
|---|---|---|
| Übertragung | Komplette Gesellschaft | Einzelne Wirtschaftsgüter |
| Kundenverträge | Automatischer Übergang | Zustimmung der Kunden erforderlich |
| Haftung | Käufer übernimmt alle Risiken | Käufer kann Risiken gezielt vermeiden |
| Steuerliche Effekte | Teileinkünfteverfahren oft vorteilhaft | Höhere Abschreibungsmöglichkeiten für Käufer |
| Komplexität | Einfacher | Bürokratischer Aufwand |
Kundenverträge: Der entscheidende Faktor beim Asset Deal
Ein zentraler Punkt beim Asset Deal, der für viele Software-Unternehmer problematisch sein kann, ist die Übertragung von Kundenverträgen. Anders als beim Share Deal, bei dem sämtliche bestehenden Verträge automatisch auf den Käufer übergehen, müssen Kunden bei einem Asset Deal neu zustimmen. Das bedeutet, dass jeder Vertragspartner individuell angesprochen und von der Übertragung überzeugt werden muss.
Gerade bei Software-Unternehmen mit wiederkehrenden Einnahmen (SaaS-Modelle, Wartungsverträge, Support-Dienstleistungen) kann dies ein großes Risiko darstellen. Einige Kunden könnten die Gelegenheit nutzen, um bessere Konditionen auszuhandeln, zu einem Mitbewerber zu wechseln oder die Vertragsbeziehung ganz zu beenden. Andererseits kann der Übergang auch äußerst unproblematisch erfolgen — vor allem dann, wenn die Kunden die Software im Alltag laufend benötigen, und eine Beendigung des Vertrages mit sich ziehen würde dass die Software technisch nicht mehr genutzt werden kann (insbesondere: Web-Anwendungen).
Daher sollten Verkäufer vorab klären:
- Welche Verträge sind langfristig gebunden?
- Gibt es Kündigungsklauseln oder Sonderrechte bei einem Eigentümerwechsel?
- Wie hoch ist das Risiko, dass Kunden abspringen?
Um diese Risiken zu minimieren, kann eine Frühkommunikation mit Kunden sinnvoll sein. Zudem sollten Käufer eine Due Diligence der Vertragsstruktur durchführen, um sicherzustellen, dass die wesentlichen Kundenbeziehungen gesichert werden können. In vielen Fällen ist genau dies der Grund, warum sich Käufer eher für einen Share Deal entscheiden.
Due Diligence: Wichtige Aspekte für Software-Unternehmer
Unabhängig von der gewählten Transaktionsart ist eine gründliche Due Diligence entscheidend. Besonders bei Software-Unternehmen sollten Verkäufer und Käufer auf folgende Punkte achten:
- IP-Rechte: Sind alle Software-Lizenzen und Markenrechte klar definiert?
- Kundenverträge: Gibt es Kündigungsklauseln bei einem Eigentümerwechsel?
- Technische Dokumentation: Ist die Software vollständig dokumentiert?
- Mitarbeiterverträge: Müssen Schlüsselpersonen mit übernommen werden?
- Steuerliche Risiken:Gibt es offene Steuerverpflichtungen oder drohende Nachzahlungen?
GmbH vs. Aktiengesellschaft – unterschiedliche Anforderungen in der Praxis
Neben der gewählten Transaktionsstruktur spielt auch die Rechtsform des Unternehmens eine entscheidende Rolle. Die praktischen und rechtlichen Unterschiede zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft wirken sich unmittelbar auf Ablauf, Komplexität und Genehmigungserfordernisse eines Share Deals oder Asset Deals aus.
Besonderheiten bei der GmbH
Bei der GmbH ist die Gesellschafterstruktur in der Regel überschaubar. Ein Share Deal setzt meist einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus, wobei die konkreten Zustimmungserfordernisse im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. In der Praxis ist die Entscheidungsfindung dadurch häufig vergleichsweise effizient, insbesondere bei inhabergeführten Unternehmen wo eine einzige Person Geschäftsführung und Gesellschafter in Personalunion ist.
Bei einem Asset Deal können Vertragsübertragungen bei einer GmbH teilweise einfacher umzusetzen sein, insbesondere wenn Kunden- oder Lieferverträge entsprechend ausgestaltet sind. Dennoch gilt auch hier: Jeder Vertrag muss geprüft werden, da ein automatischer Übergang – anders als beim Share Deal – nicht erfolgt. Eine Ausnahme ist hier übrigens der Asset-Deal in Österreich, wo Kunden lediglich ein Widerspruchsrecht eingeräumt bekommen, das „Asset“ aber der gesamte Geschäftsbereich (im Sinne eines Carve-Outs) inklusive der laufenden Kundenverträge und auch Mitarbeiterverträge darstellt.
Besonderheiten bei der Aktiengesellschaft
Bei einer Aktiengesellschaft ergeben sich zusätzliche formale Anforderungen. Die Übertragung von Aktien kann Publizitätspflichten auslösen, insbesondere wenn Kontrollschwellen überschritten werden. Zudem können Satzungsregelungen – etwa die Vinkulierung von Namensaktien – die Zustimmung von Vorstand oder Aufsichtsrat erforderlich machen.
In bestimmten Konstellationen ist auch ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig, etwa wenn wesentliche Unternehmensbestandteile veräußert werden oder die Transaktion einer wirtschaftlichen Gesamtübertragung gleichkommt. Diese zusätzlichen Ebenen erhöhen den Abstimmungsaufwand und verlängern in der Praxis häufig den Transaktionsprozess.
Eine vertiefte Darstellung der Besonderheiten findet sich im Beitrag zum Verkauf einer Aktiengesellschaft beschrieben, der die rechtlichen und organisatorischen Unterschiede detailliert beleuchtet. Ergänzend lohnt sich auch ein Blick auf grundlegende Aspekte der Vorbereitung, wie sie im Artikel zur Vorbereitung auf einen Unternehmensverkauf dargestellt sind.
Auswirkungen auf Due Diligence & Verhandlungen
Ob ein Unternehmensverkauf als Share Deal oder Asset Deal strukturiert wird, beeinflusst nicht nur steuerliche oder rechtliche Aspekte – sondern auch Umfang, Tiefe und Verlauf der Due Diligence (DD).
Verknüpfung mit der Transaktionsstruktur
Bei einem Share Deal prüft der Käufer das gesamte Unternehmen, mit all seinen Assets, Verbindlichkeiten, Verträgen, Rechten und Pflichten. Entsprechend umfangreich ist die Due Diligence. Neben wirtschaftlichen Kennzahlen und IP-Rechten spielen insbesondere die folgenden Punkte eine Rolle:
- Bestehende Haftungsrisiken
- Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen und Vertragslaufzeiten
- Offene Rechtsstreitigkeiten oder steuerliche Unsicherheiten
- Lizenzen, Markenrechte, Hosting-Verträge
- Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz
Im Asset Deal hingegen wird nur ein definierter Teil des Unternehmens übertragen. Das verschlankt den Fokus der Due Diligence – aber nicht zwingend den Aufwand:
- Einzelverträge (z. B. mit Kunden, Providern, Dienstleistern) müssen geprüft und übertragbar sein
- IP-Rechte und Quellcode müssen eindeutig dem verkaufenden Unternehmen gehören
- Technische Assets (Server, Domains, Softwarebibliotheken) benötigen saubere Eigentumsnachweise
Gerade bei Softwareunternehmen sind IP-Themen besonders sensibel. Es ist gängige Praxis, dass Käufer in diesem Kontext Zugriff auf das Code-Repository erhalten oder zumindest einen externen Tech-DD-Partner beauftragen. Im KMU-Umfeld sehen wir häufig, dass vor Vertragsunterzeichnung saubere IP-Übertragungsvereinbarungen von GeschäftsführerInnen, EntwicklerInnen oder Freelancern nachgezogen werden, um die zuvor gelebte Praxis für einen Käufer wasserdicht zu dokumentieren. Ein interessantes Fallbeispiel ist diese „schlüssige Rechteeinräumung“, bei der ein ehemaliger Gesellschafter bis zum Obersten Gerichtshof gegangen war um rückwirkend die Rechte an ’seiner‘ Software vor Gericht einzuklagen – auch wenn er schlussendlich in dieser Konstellation Unrecht bekam.
Fazit: Welche Option ist besser für Software-Unternehmer?
Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal hängt von der individuellen Situation des Unternehmens und den Zielen der Parteien ab.
- Ein Share Deal ist vorteilhaft, wenn eine möglichst reibungslose Übergabe gewünscht ist, bestehende Verträge und Kundenbeziehungen erhalten bleiben sollen und steuerliche Vorteile genutzt werden können.
- Ein Asset Deal kann sinnvoll sein, wenn Käufer bestimmte Risiken ausschließen wollen oder nur Teile des Unternehmens erwerben möchten.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Share Deal vs. Asset Deal
Welche Transaktionsstruktur passt am besten zur GmbH?
Bei GmbHs ist sowohl ein Share Deal als auch ein Asset Deal möglich. In der Praxis ist der Share Deal oft einfacher, da Kundenverträge, Softwarelizenzen und bestehende Rechte automatisch in der Gesellschaft verbleiben. Die Gesellschafter müssen jedoch dem Anteilsverkauf zustimmen – das kann in Mehrpersonen-Gesellschaften zusätzlichen Abstimmungsbedarf bedeuten. Dies kann, je nach Gesellschaftsvertrag und Relevanz des Assets für das Gesamtgeschäft, aber auch bei Asset Deals der Fall sein.
Was ändert sich bei einer Aktiengesellschaft?
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) kann ein Share Deal durch den Aktienübertrag formell einfacher sein (und beispielsweise keines Notariatsakts bedürfen), jedoch gelten höhere Anforderungen, etwa bei der Offenlegung, Zustimmungspflichten (z. B. bei vinkulierten Namensaktien), und ggf. bei der Einbindung von Aufsichtsgremien. Die Transaktionsstruktur ist mitunter komplexer und muss frühzeitig rechtlich und steuerlich abgestimmt werden.
Was bedeutet Transaktionsstruktur im M&A-Kontext?
Die Transaktionsstruktur beschreibt, wie ein Unternehmen im Rahmen eines Verkaufs rechtlich und wirtschaftlich übertragen wird. Die beiden Hauptformen sind der Share Deal (Verkauf von Anteilen) und der Asset Deal (Verkauf einzelner Vermögenswerte). Die Wahl der Struktur beeinflusst Haftung, Vertragsübernahme, steuerliche Behandlung und auch die Komplexität der Transaktion.
Müssen bei einem Asset Deal alle Softwarelizenzen neu übertragen werden?
Ja, im Asset Deal ist jede Softwarelizenz bzw. das Nutzungs- und Verwertungsrecht ein eigenständiger Vermögenswert und muss individuell übertragen werden. Das setzt voraus, dass die Rechte an der Software klar geregelt sind und keine Drittrechte bestehen (z. B. bei Open-Source-Komponenten). Bei SaaS-Produkten kann zusätzlich die Zustimmung von Plattform- oder Infrastrukturpartnern erforderlich sein.
Welche Rolle spielt die Due Diligence bei Share/Asset Deals?
Die Due Diligence (DD) ist in beiden Fällen wichtig, aber unterschiedlich ausgestaltet:
- Im Share Deal prüft der Käufer das gesamte Unternehmen, inklusive aller Verträge, Haftungsrisiken und Verpflichtungen.
- Im Asset Deal fokussiert sich die DD auf die zu übernehmenden Vermögenswerte – z. B. Software, Markenrechte, Kundenstamm. Besonders bei Softwareunternehmen ist die saubere Dokumentation der Code-Basis, IP-Rechte und Kundenverträge zentral.
Und nach dem Verkauf? Lesen Sie hier mehr zum Thema Einarbeitungsplan für neue GeschäftsführerInnen!
Leave a Reply